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Fachverband

der Standesbeamtinnen und Standesbeamten

des Landes Niedersachsen e.V.

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21.08.2010

Außerordentliche Verbandsversammlung


Am Dienstag, 12. Oktober 2010, muss eine außerordentliche Verbandsversammlung stattfinden. Die Veranstaltung beginnt um 12.00 Uhr, der Veranstaltungsort ist Jeddingen, Hotel Jeddinger Hof. Die Mitgliedsgemeinden erhalten die Einladung mit der Tagesordnung jeweils über ihre Kreisvertrauenspersonen.

Der Grund für die Versammlung ist eine noch in diesem Jahr erforderliche Anpassung der Verbandssatzung an die Änderung des Einkommenssteuergesetzes sowie des Gesetzes zur weiteren Stärkung bürgerschaftlichen Engagements.

Dieser Verbandsversammlung ist satzungsgemäß eine außerordentliche Beiratssitzung und Vertreterversammlung vorgeschaltet. Sie findet ebenfalls am Dienstag, den 12. Oktober 2010, bereits um 09.30 Uhr in Jeddingen statt.

Die Einladungen an die Bezirks- und Vertrauenspersonen sind versandt worden.




31.07.2010

Inkrafttreten der PStG-VwV


Am 01.08.2010 ist es endlich soweit: Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) tritt in Kraft. Bereits bei den Kreisschulungen 2009 und detailliert bei den Fortbildungsseminaren im Frühjahr 2010 wurde über die Inhalte der PStG-VwV geschult. Das Skript zu den wichtigsten Punkten wurde inzwischen per eMail allen niedersächsischen Standesämtern über die Standesamtsaufsichten zugesandt. Als weitere Unterstützung zur Umsetzung der Reform des Personenstandsrechts verweisen wir auf den Erlass des Nds. MI vom 23.04.2010 (44.13-120 201/14-02/10) sowie auf die Veröffentlichungen in unserer CD-Rom NiedFas, Ordner "Leitfäden".

Die PStG-VwV enthält keine Regelungen zu verfahrensrechtlichen Bestimmungen wie z.B. Vorlagepflichen. Hierzu sind länderspezifische Regelungen zu erwarten. Derzeit befinden sich beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport ergänzende Ausführungsbestimmungen in Bearbeitung. Achtung: Bis zu deren Inkrafttreten gelten die bisherigen Vorlagepflichten auch weiterhin.




28.07.2010

13. Internationales Seminar der Standesbeamtinnen und Standesbeamten

In der Zeit vom 14.-17.11.2010 findet an der Europäischen Akademie Otzenhausen im Saarland das 13. Internationale Seminar der Standesbeamtinnen und Standesbeamten statt. Das Thema lautet "Heirat und Partnerschaft in Europa – Recht und Zeremonie." Nähere Informationen sowie ein Anmeldeformular finden Sie hier.




12.07.2009

Vorankündigung

Am 13. und 14. November findet der nächste Deutsche Standesbeamtentag im Hotel Steinberger Esplande, 07743 Jena, Carl-Zeiss-Platz 4 statt.

Das Programm sieht sechs Fachvorträge sowie die öffentliche Fachausschusssitzung des Bundesfachausschusses vor. Der Programmablauf sowie die einzelnen Themen der Fachvorträge sind auf der Internetseite des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. (BDS) www.standesbeamte.de - nachzulesen. Die Teilnahmegebühr beträgt 230,00€, Ehepartner/Partner bei Übernachtung im Doppelzimmer 160,00€.

Interessierte Standesbeamtinnen und Standesbeamte sowie am Personenstandswesen interessierte Personen aus Niedersachsen erhalten Anmeldungsunterlagen auf Anfrage ab dem 01. September 2009 beim Vorsitzenden des Fachverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachsen e.V.




21.06.2009

Neue Satzung des Landesfachverbandes genehmigt

In der Mitgliederversammlung im Rahmen der Landesfachtagung am 09. und 10. September 2008 in Melle wurde die Neufassung der Verbandssatzung beschlossen. Insbesondere wurde der Name des Verbandes den Gegebenheiten angepasst: Statt bisher

"Landesfachverband der Standesbeamten Niedersachens e.V."

wurde die Bezeichnung in

"Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachsen"

geändert.

Daneben wurden einige kleine weiteren Änderungen eingearbeitet und die Satzung zur Genehmigung dem Registergericht übersand. Das Registergericht hat jetzt die Satzung in der vorliegenden Form genehmigt und eingetragen.

Damit alle Mitglieder über die neue Form der Satzung verfügen, wird sie auf unserer Internetseite veröffentlicht.

Ingo Mengringhaus
Vorsitzender




16.03.2009

9. Kongress des Europäischen Verbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten (EVS)
Termin:   Montag, den 18.05.2009 bis Dienstag, den 19.05.2009
Anreise Sonntag, den 17.05.2009
Abreise Mittwoch, den 20.05.2009
Ort:   Poprad, Siowakische Republik, Hotel "Aquacity Poprad"
Themen:   Europäischer Datentransit - Die Zukunft beginnt heute
  • Internationaler Austausch der Daten aus der Sicht der CIEC
  • Die Problematik des internationalen ldentitätsmissbrauchs
  • Die Grenzüberschreitende Übermittlung von Daten und Urkunden auf elektronischen Weg
  • Die Informationsstrategie in Bezug zur Digitalisierung
  • Die Ziele des internationalen Austausches der Daten in der Europäischen Union
  • Die Rolle der Standesbeamten in der Zukunft
Veranstalter:   Europäischer Verband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten (EVS)
Organisator 2009:   Verband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Slowakischen
Zielgruppe:   Standesämter, Ministerien, Gemeinden, Universitäten, Konsulate, andere Interessierte wie Institutionen und weitere Organe, die CIEC, die EU.
Anmeldung
Formalitäten
Kosten
Einzelheiten:
  http://www.evs-eu.eu
deutsche Gäste auch:   Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten eV. (BDS)
Historie - Ziele   Der Europäische Verband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten (EVS) verbindet z.Zt. die Verbände der Standesbeamtinnen und Standesbeamten aus Belgien, Deutschland, England, Italien, den Niederlanden, Österreich, Polen, Schweiz, Schottland, Slowenien und der Slowakei.
Hauptziel des EVS ist eine allmähliche Unifizierung der Rechtsnormen im Bereich des Standesamtswesens im Rahmen der EU, Austausch von Erfahrungen, von gültigen Gesetzen in den einzelnen Mitgliedsstaaten und Lösung der Problem die hauptsächlich das Standesamtswesen betreffen, aber auch die Landeszugehörigkeit, Aufenthaltsbewilligung der Ausländer, ihre Rechte u.ä.
Die bisherigen Kongresse fanden in Polen, Italien, Österreich, Deutschland, den Niederlanden, der Schweiz, Belgien und Slowenien statt.
Der 9. Kongress des EVS wird wieder eine ausgezeichnete Gelegenheit bieten für den Austausch von Informationen und Begegnungen mit den Kolleginnen und Kollegen, die auf dem Gebiet des Personenstandswesens in mind. 20 europäischen Staaten tätig sind, so auch in Ländern außerhalb der EU.
Der slowakische Verband erwartet auch die Mitarbeiter des Innenministeriums der Slowakischen Republik, des Ministeriums für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie der Slowakischen Republik, aus den Konsulaten der Slowakischen Republik sowie auch von anderen europäischen Konsulaten, die auf dem Gebiet der Siowakischen Republik ihren Sitz haben und auch die Europaabgeordneten aus der Slowakei.
Die Themen des Kongresses werden in die deutsche, englische, italienische, polnische und slowakische Sprache simultan übersetzt.
Auch der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten eV. (BDS) ist Mitglied im EVS und wird bei dem 9. Kongress mit seinen angeschlossenen Landesverbänden vertreten sein.



08.12.2008

Verkündung der Personenstandsverordnung (PStV)
Der Bundesrat hat in seiner 850. Sitzung am 7. November 2008 beschlossen, der Personenstandsverordnung (PStV) gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit den vom Innenausschuss des Bundesrates empfohlenen Maßgaben zuzustimmen.

Gegenüber dem Regierungsentwurf haben sich folgende Änderungen ergeben:

  • § 65 Abs. 2 PStV-2009 ermöglicht nunmehr auch, dass die Folgebeurkundungen bei papiergeführten Beurkundungen während der Übergangszeit am Rande des Haupteintrags und nicht nur ausschließlich auf der Rückseite erfolgen können.
  • Die Anlagen werden alle als Muster in die PStV eingebracht, d. h. ggf. können Besonderheiten eines Beurkundungssachverhaltes unter der neuen Rubrik "Weitere Angaben aus dem Register" in die Personenstandsurkunden aufgenommen werden.
  • Eheurkunden und Lebenspartnerschaftsurkunden enthalten nunmehr die Namensführung zum aktuellen Familiennamen, zum Geburtsnamen und zum Familiennamen nach der Eheschließung.
  • Die Hinweise auf die Geburtseinträge von Ehegatten werden nicht in die Eheurkunde aufgenommen. Bei Bedarf sind gem. § 33 Nr. 1 PStV-2009 bei Anzeige der Geburt eines Kindes daher zusätzlich die Geburtsurkunden der Eltern vorzulegen.
  • In die Vordrucke wurde das Wort "Urkundsperson" aufgenommen. Damit ist die Bezeichnung "Standesbeamtin" und "Standesbeamter" vereint worden.
  • Die Niederschrift zur Eheschließung und zur Begründung der Lebenspartnerschaft enthält nunmehr auch die Zeugen und den Dolmetscher sowie den Zusatz, in welchen Sprachen die Niederschrift vorgelesen wurde.
  • Gemäß § 70 Abs. 1 S. 3 PStV-2009 können zusätzlich zu den beglaubigten Abschriften der Personenstandseinträge auch beglaubigte Abschriften des als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuches erstellt werden. Die Beweiskraft zu den in Spalte 4, 5, 7 und 9 enthaltenen Eintragungen beschränkt sich jedoch auf den 31.12.2008. Der Standesbeamte sollte einen entsprechenden Zusatz in den Beglaubigungstext aufnehmen.

Die PStV wurde im BGBl. Jahrgang 2008, Teil I, Nr. 54 am 28.11.2008, auf den Seiten 2263-2314 veröffentlicht. Sie tritt zusammen mit dem neuen PStG am 01.01.2009 in Kraft.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat zur Novellierung des Personenstandsrechts am 05.12.2008 einen Erlass zur Archivierung der Personenstandsbücher und Sammelakten sowie zur Verwendung eines Dienstsiegels herausgegeben.




08.12.2008

Verdienstkreuz am Bande für unser Ehrenmitglied Ehrhard Hampel

Hr. Hampel Am 11. November erhielt unser Ehrenmitglied Ehrhard Hampel - Alfeld - aus der Hand des Landrates, Reiner Wegner, das Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland. Bundespräsident Horst Köhler hat es ihm unter anderem für über 30jährige Tätigkeit als ehrenamtlicher Schiedsmann für die Stadt Alfeld und für seine Tätigkeit als Kreisschulungsleiter für den Landesfachverband der Standesbeamten Niedersachsens e.V. in den Bereichen Alfeld, Hildesheim, Göttingen, Hann. Münden Peine, Einbeck, Northeim, Osterode am Harz und Gifhorn verliehen. Der Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachen e.V. gratuliert seinem Ehrenmitglied ganz herzlich!





07.07.2008

"Heirat ohne Standesamt"
Unter dieser Überschrift wird seit kurzem in den Medien von einer Änderung des Personenstandsgesetzes zum 1.1.2009 berichtet. Demnach ist es mit Inkrafttreten des neuen PStG für Paare möglich, sich bereits vor einer standesamtlichen Eheschließung kirchlich trauen zu lassen. Auch eine kirchliche Trauung allein, das heißt ohne dass überhaupt eine standesamtliche Eheschließung beabsichtigt ist, soll dann möglich sein können.

Bisher regelt § 67a PStG: "Wer eine kirchliche Trauung oder die religiöse Feierlichkeit einer Eheschließung vorgenommen hat, ohne dass zuvor die Verlobten vor dem Standesbeamten erklärt hatten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er dem Standesbeamten nicht unverzüglich schriftlich Anzeige erstattet." Diese Regelung einer solchen Trauung als Ordnungswidrigkeit wird ab 1.1.2009 entfallen. Damit stehen künftig kirchliche Trauung und standesamtliche Eheschließung hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs unabhängig nebeneinander. Was allerdings die zivilrechtlichen Konsequenzen anbelangt, können diese nur durch eine standesamtlich geschlossene Ehe eintreten. Paare, die sich ausschließlich kirchlich trauen lassen, werden rechtlich auch weiterhin als unverheiratet behandelt.




Mitgliederversammlung und Landesfachtagung am 09. und 10. September 2008 in Melle, "Van der Valk Hotel"

Wir möchten Sie an dieser Stelle über unsere Mitgliederversammlung und die Landesfachtagung, die am 09. und 10. September 2008 in Melle stattfanden, informieren.

Bestandteil der Mitgliederversammlung war die Wahl des Vorstandes. Durch einstimmige Wahl setzt sich der Vorstand des Verbandes ab 01.01.2009 für eine Wahlperiode von 3 Jahren wie folgt zusammen:


Vorsitzender:Ingo Mengringhaus (Wiederwahl)
Stell. Vorsitzende:Renate Heinemann (Wiederwahl)
Kassenführer:Dieter Bleich (Neuwahl)
Schriftführerin:Petra Schütz (Wiederwahl)
Landesfachberaterin:Petra Kampe (Wiederwahl)
Stell. Landesfachberaterin:Marion Quante (Neuwahl)
Besitzer: z.Zt. nicht besetzt


Dem Entwurf einer neuen Satzung wurde ebenfalls einstimmig zugestimmt. Danach ändert sich u.a. der Name unseres Verbandes zeitgemäß in "Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachsen e.V."

Die sich an die Mitgliederversammlung anschließende Landesfachtagung stand ganz im Zeichen der Reform des Personenstandsrechts. Sehr gefreut hat uns das große Interesse an den von uns angebotenen Vorträgen zur Umsetzung der Reform, zum elektronischen Personenstandsregister sowie zu den herausragenden Punkten des PStG-2009 bei den Standesbeamtinnen und Standesbeamten aus ganz Niedersachsen. Hierfür danken wir den Referenten des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, Herrn Dr. Christian Grahl und Frau Ortrun Meissner, und unserem Gastreferenten, Herrn Thomas Lehrmann, vom Fachverband der Standesbeamten für das Land Bremen e.V., ganz besonders. Die Vorträge unserer Fachberater zu den besonderen Themen des neuen Personenstandsgesetzes wurden ebenfalls mit großem Interesse verfolgt. Der Applaus der Tagungsteilnehmer hat uns gezeigt, wie gut alle Vorträge von ihnen aufgenommen wurden.

Der Verband konnte in diesem Jahr in jeder Hinsicht absolute Rekordzahlen verbuchen. Kamen bereits am 1. Veranstaltungstag mehr als 270 Teilnehmer, erhöhte sich die Zahl am 2. Veranstaltungstag in der Spitze auf mehr als 350 Teilnehmer. Die 6 verschiedenen Vorträge in den Tagessonderveranstaltungen wurden insgesamt 1178 mal gebucht.

Darüber hinaus zählten zahlreiche Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden zu den Besuchern, und gern haben wir als Gäste die Vertreter von insgesamt weiteren 12 Bundesländern sowie des Bundesverbandes der deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten begrüßt.

Große Freude löste der Besuch des Niedersächsischen Innenministers Uwe Schünemann aus, der es sich nicht nehmen ließ, den 2. Tag der Landesfachtagung persönlich zu eröffnen. Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten sowie alle im Personenstandswesen tätigen Mitarbeiter wie auch der Vorstand des Landesfachverbandes und vor allem unsere Fachberater erlebten damit eine besondere Wertschätzung und Bestätigung ihrer geleisteten Arbeit.

Nicht zuletzt möchte der Vorstand des Verbandes der Stadt Melle für ihre Unterstützung der Tagung danken, insbesondere Herrn Bürgermeister Andre Berghegger, der die Gäste der Tagung bei einem Stadtempfang persönlich begrüßte und vor allem die Veranstaltung auch selbst am 09. September eröffnete.

Unser Dank gilt nicht weniger herzlich Frau Horstmann als stellvertretende Landrätin, die in humorig ansprechender Art mit einer kurzweiligen Rede den Landkreis Osnabrück vorstellte und den Tagungsgäste einen erfolgreichen Verlauf der Veranstaltung wünschte.

Resümee:

Wie uns die bisherigen Zuschriften und Anrufe bestätigt haben, war es eine rundum gelungene Tagung: Die Inhalte, die Themen, die Teilnehmer - alles war stimmig. Aber auch das Ambiente des Tagungshotels "Van der Valk" mit seinem umsichtigen Team hat zum Gelingen beigetragen, und sogar das Wetter hat mitgespielt.

Danke an alle Teilnehmer und eine Bitte:

Schreiben Sie uns Ihre Meinung, Lob oder Kritik gleichermaßen, damit wir die nächste Verbandstagung im Jahr 2011 noch besser machen können.

Wir erwarten gern Ihre Post, und wenn es machbar ist, setzen wir Wünsche entsprechend um.


Die Vorträge des Innenministeriums sowie der Vortrag über die elektronischen Personenstandsregister sind auf unserer Downloadseite abrufbar. Die Vorträge der Fachberater wurden inzwischen den Standesamtsaufsichten in Niedersachsen zur Weiterleitung an die Standesämter zugemailt. Sie dienen als zusätzliches Schulungsmaterial.




Göttingen, den 12. März 2008

PStRG - Vorbereitung zur Umsetzung

Der Bundestag hat das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) beschlossen, der Bundesrat hat zugestimmt. Es ist im Bundesgesetzblatt 2007, Teil I, Seite 122, am 23. Februar 2007 veröffentlicht worden und tritt mit den meisten Vorschriften am 01. Januar 2009 in Kraft.

Mit der Durchführung dieses Gesetzes kommen auf die Standesämter erhebliche Umstellungen auf fachlicher und auf technischer Ebene zu.

Entsprechende landesrechtliche Bestimmungen zur Umsetzung der Reform werden z.Zt. beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport vorbereitet. Der Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachen e.V. ist in der dort eingerichteten Arbeitsgruppe Mitglied.

Die Reform bringt mit sich, dass an die Hard- und Software, die künftig in den Standesämtern eingesetzt werden muss und die bis zu einer zentralen Speicherung auszudehnen ist, hohe Anforderungen zu stellen sind.

So sind die Personenstandsregister ab 01. Januar 2014 zwingend elektronisch zu führen, was aber bereits schon ab 01. 01. 2009 möglich ist. Damit verbunden ist u.a. auch die zweifache Sicherung der beurkundeten Daten bis zu 110 Jahren und vieles andere mehr. Bezüglich weiterer Einzelheiten verweisen wir auf unsere Frühjahrsseminare 2008, die am 26. März 2008 in Jeddingen beginnen, sowie auf unsere Landesfachtagung am 09. September 2008 mit der sich anschließenden Tages-Sonderveranstaltung am 10. September 2008 in Melle.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass es nicht zu den Aufgaben des Landesfachverbandes der Standesbeamten Niedersachsens e.V. gehört, den Kolleginnen und Kollegen bzw. den Standesämtern gegenüber Empfehlungen zu Gunsten einzelner Hard- oder Software-Anbieter auszusprechen oder sich an Gegenüberstellungen von Preis- Leistungsverhältnissen zu beteiligen, solche auszuwerten oder zu veranlassen.

Die Entscheidung, welches System von welchem Anbieter von der jeweiligen Kommune eingesetzt bzw. angeschafft werden soll, fällt einzig und allein in den Zuständigkeitsbereich der Städte und Gemeinden. Der Vorstand und die Fachberater des Landesfachverbandes geben keine Empfehlungen ab und vertreten eine neutrale Auffassung.

Sollten Ihnen anderslautende Aussagen entgegengebracht werden, so geben Sie uns bitte eine kurze Mitteilung.
Wir bitten um Ihr Verständnis.

Für den Vorstand
Ingo Mengringhaus
Vorsitzender




10.07.2007

Stellungnahmen zu Anfragen aus der Praxis (Fachsachen)
Der Fachausschuss des Landesfachverbandes der Standesbeamten Niedersachsens e.V. tagt zweimal im Jahr - im Februar und im September - und behandelt im Rahmen dieser Tagungen diverse Fachsachen, die aus den niedersächsischen Standesämtern an die Fachberater herangetragen wurden. Hierbei handelt es sich in der Regel um komplexe Sachverhalte aus den verschiedenen Bereichen des Personenstandsrechts wie z.B. besondere Fälle zum Namensrecht, Fälle aus dem internationalen Privatrecht oder auch Sachverhalte, zu deren Klärung historisches Recht herangezogen werden muss. Auch zu speziellen Fragen, die sich aus einer Gesetzesänderung ergeben, werden Stellungnahmen erarbeitet.

Wenn auch Sie einen besonderen Fall haben, der im Fachausschuss behandelt werden sollte, wenden Sie sich bitte an unsere Landesfachberaterin Petra Kampe, Standesamt Celle, 29220 Celle, eMail: , und reichen Sie eine ausführliche Sachverhaltsschilderung ein. Aus den eingegangenen Anfragen wird dann eine Auswahl der im Fachausschuss zu behandelnden Fälle getroffen.




20.06.2007

Umsetzung des Art. 1 § 77 Abs. 1 PStRG
Seit dem 24.02.2007 und damit dem Inkrafttreten des § 77 PStG-neu sind die Familienbücher an das Standesamt am Eheschließungsort abzugeben.

Auf Antrag angelegte Familienbücher verbleiben gem. § 77 Abs. 1 S. 3 beim bisherigen Führungsort. Ausnahmen gelten für auf Antrag angelegte Familienbücher, wenn zu ihnen ein deutscher Heiratseintrag existiert (der Eheschließungsort liegt entweder im Gebiet der ehem. DDR oder das Familienbuch ist zum Beispiel in Baden-Württemberg aufgrund der dortigen Landesvorschriften angelegt worden).

Die Abgabe eines auf Antrag angelegten Familienbuches erfolgt aber auch in folgenden Fällen:

  • Fand die Eheschließung in den ehemaligen deutschen Ostgebieten (z.B. Ostpreußen, Schlesien, Pommern) statt und wird der jeweilige Heiratseintrag beim Standesamt I in Berlin fortgeführt, so ist ein auf Antrag angelegtes Familienbuch an das Standesamt I in Berlin abzugeben.
  • Welche Standesämter mit welchen Jahrgängen hierzu in Frage kommen, kann dem Verzeichnis "Standesregister und Personenstandsbücher der Ostgebiete im Standesamt I in Berlin" vom Verlag für Standesamtswesen entnommen werden.

Die Übernahme solcher Familienbücher erfolgt dort nur dann, wenn sich auch tatsächlich ein deutscher Heiratseintrag zu den jeweiligen Ehegatten dort befindet. Da das Standesamt I in Berlin derzeit viele Familienbücher erhält, die ohne eine solche Differenzierung dorthin gesandt worden sind und in der Mehrzahl der Fälle keine Zuständigkeit zur Fortführung besteht, wird darum gebeten, vor Abgabe zu prüfen, ob tatsächlich ein deutscher Heiratseintrag dort geführt wird.

Alle anderen auf Antrag angelegten Familienbücher zu Eheschließungen in den ehemaligen Ostgebieten verbleiben beim bisherigen Führungsort.




01.06.2007

Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Am 24. Mai 2007 ist das Siebte Gesetz zur Änderung des BVFG in Kraft getreten (veröffentlicht im BGBL 2007, Teil I, Nr. 21 vom 23. Mai 2007).

Folgende Änderungen des § 94 BVFG sind für die Standesämter maßgeblich:

  1. Der Familienname kann in einer übersetzten Form angenommen werden. - Wie die deutsche Übersetzung eines ausländischen Familiennamens lautet, sollte durch einen beeidigten Dolmetscher und Übersetzer schriftlich bestätigt werden.
  2. Die Neubestimmung des Ehenamens gem. $ 1355 BGB (Beispiel: Die Ehegatten führten bisher nach russischem Recht den russischen Familiennamen des Mannes als Ehenamen; jetzt soll der deutsche Geburtsname der Frau zum Ehenamen bestimmt werden), kann neben den Standesämtern ab sofort auch vom Bundesverwaltungsamt wirksam entgegengenommen werden. Für die Empfangszuständigkeit gilt § 15e Abs. 2 PStG, § 381 Abs. 10 DA. Eine Empfangszuständigkeit des Standesamtes I in Berlin ist daher nur noch gegeben, wenn weder ein Familienbuch auf Antrag noch ein Wohnsitz im Bundesgebiet existiert. Auch die Neubestimmung des Ehenamens ist für diesen Personenkreis gebührenfrei (§ 94 Abs. 2 BVFG).



01.06.2007

Vorgezogenes Inkrafttreten des Art. 47 EGBGB
Des Weiteren ist gem. Art. 4 und Art. 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung des BVFG bereits im Vorgriff auf die Reform des Personenstandsrechts Art. 47 EGBGB (Angleichungen) in Kraft getreten. Demnach können Personen, die ihre Namen nach ausländischem Recht erworben haben und für die nun deutsches Recht für die Namensführung maßgeblich geworden ist, dem § 94 BVFG vergleichbare Möglichkeiten zur Namensanpassung nutzen.

Die Zuständigkeit richtet sich ebenfalls nach § 15e Abs. 2 PStG. Auch diese Erklärungen sind gebührenfrei.

Beide Themen werden im Rahmen der diesjährigen Kreisschulungen ausführlich anhand von Beispielsfällen behandelt.




01.03.2007

Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (PStRG)
Das PStRG ist am 23.02.2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es tritt zum 1.1.2009 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen des PStG werden in unseren diesjährigen Fortbildungsseminaren, die in der Zeit von März bis Mai 2007 in Jeddingen stattfinden, behandelt.

Bereits mit dem Tage nach Veröffentlichung des PStRG im BGBl., demnach am 24.02.2007, tritt § 77 PStG-neu in Kraft. Ab diesem Tage ändert sich die Zuständigkeit zur Führung der Familienbücher. Zuständig ist dann der Standesbeamte, der den Heiratseintrag für die Ehe führt. Die Familienbücher sind demnach an den Eheschließungsort zurückzusenden. - Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so bleibt der bisherige Familienbuchführer zuständig.

Wird vor Abgabe des Familienbuches beim bisherigen Familienbuchführer die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges beantragt, kann diesem Antrag noch entsprochen werden. Auch bestehen laut einer Erklärung des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport keine Bedenken gegen eine Fortschreibung des Familienbuches durch den bisherigen Familienbuchführer vor Abgabe an den Eheschließungsort (s. hierzu auch § 235 Abs. 4 DA).




01.03.2007

Verordnung über die Todesbescheinigung
Mit Wirkung vom 24.01.2007 ist die Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO) vom 16.01.2007, abgedruckt im Nds. GVBl. Nr. 1/2007, in Kraft getreten. Bis zum 15.04.2007 dürfen noch die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gebräuchlichen Vordrucke für die Todesbescheinigungen verwendet werden.